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Nachlassgericht
Verwahrgericht/Urkundenverwahrung

Die Erbschaft fällt dem oder den Erben im Augenblick des Todes des Erblassers direkt an. Es bedarf keiner Annahmeerklärung. Dem Erben fällt grundsätzlich das ganze Vermögen, aber auch die Verbindlichkeiten des Erblassers zu, er tritt auch in die meisten ansonsten bestehenden Rechtsbeziehungen ein (Gesamtrechtsnachfolge). Mehrere Erben bilden zudem bis zur Erbauseinandersetzung eine Erbengemeinschaft.
Das Nachlassgericht wird im Erbfall von Amts wegen tätig, wenn diesem
letztwillige Verfügungen des Erblassers (Testament oder Erbvertrag) vorliegen. Das Nachlassgericht erhält über das Zentrale Testamentsregister (ZTR) Kenntnis von den dort registrierten Verfügungen. Dies sind in der Regel Verfügungen, die vor einem Notar errichtet wurden und in die amtliche Verwahrung eines Notariats oder eines Amtsgerichts gegeben wurden.

In allen anderen Fällen, wird das Nachlassgericht nicht von Amts wegen tätig. Sie erhalten keine Mitteilung des Nachlassgerichts. Tätig wird das Nachlassgericht nur dann, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen oder eine Anregung einreichen. Hierbei sind je nach Fall besondere Formvorschriften und/oder Fristen zu beachten.

Beispiele:

• Antrag auf einen Erbschein
• Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis
• Ausschlagung einer Erbschaft
• Nachlasssicherung und Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben
• Testamentsvollstreckung und Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis



Häufig gestellte Fragen zum Erbfall (FAQs) haben wir Ihnen anliegend zusammengestellt: Link.



Das Amtsgericht Ludwigsburg verwahrt zudem die notariellen Urkunden aller zum 31.12.2017 geschlossenen staatlichen Notariate (Bezirksnotariate), die sich im Amtsgerichtsbezirk Ludwigsburg befunden haben. Berechtige Personen können somit beim Amtsgericht Ludwigsburg Abschriften und Ausfertigungen der dort verwahrten Urkunden anfordern.
Darüber hinaus können letztwillige Verfügungen (notarielle Testamente, notarielle Erbverträge und privatschriftliche Testamente) beim Amtsgericht Ludwigsburg in die sogenannte besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.

Nachlassgericht


Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?
Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?
Wozu dient ein Erbschein?
Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?
Wie schlage ich das Erbe aus?

Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?

Nachlassgerichte sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für Nachlasssachen ist grundsätzlich das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei
denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung besteht eine ergänzende Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Erteilung eines Erbscheines, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen sowie die Entgegennahme von Erklärungen zur Ausschlagung eines Erbes. Daneben gehört auch die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Aufgabengebiet des Nachlassgerichts. Ein Nachlasspfleger kann bestellt werden, soweit dies zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und zur Ermittlung eines unbekannten Erben erforderlich ist.

Das Nachlassgericht kann indes keine Rechtsberatung in Nachlasssachen und keine Hilfestellung bei der Abfassung eines Testaments leisten.

Wozu dient ein Erbschein?

Der Erbe kann sich über sein Erbrecht und – wenn Miterben vorhanden sind – über die Größe des Erbteils vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen lassen. Der Erbschein ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, ist ein Erbschein regelmäßig entbehrlich. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, wird er für kraftlos erklärt.

Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?

Nach dem Tod des Erblassers werden Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet. In der Verwahrung des Gerichts befindliche Verfügungen von Todes wegen werden eröffnet, nachdem das Gericht Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Testamente sind unverzüglich im Original dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben, nachdem Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt wurde. Das Nachlassgericht kann einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bestimmen oder eine sogenannte „stille Eröffnung“ ohne Terminladung anordnen. In letzterem Fall hat das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen.

Wie schlage ich das Erbe aus?

Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Folgt die Erbschaft aus Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor einer schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht an den jeweiligen Bedachten. Die Erklärung der Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar.

Weitere Informationen:

www.notariatsreform.de 

HINWEIS:


Bitte beachten Sie, dass es sich bei vorstehenden Antworten nur um allgemeine Hinweise handelt, welche eine Beratung im Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich bei Fragen und/oder Unklarheiten bitte an einen Rechtsanwalt. Eine Beratung durch das Amtsgericht ist nicht möglich.

FQAs zum Erbfall 







 



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