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Familiensachen

Das Amtsgericht ist als Familiengericht in erster Instanz insbesondere für die Scheidung von Ehen und die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie für andere Entscheidungen zuständig, die infolge einer Trennung von (Ehe-)partnern zu treffen sind. Daneben besteht eine Zuständigkeit für Ansprüche zwischen bestimmten sonstigen Familienangehörigen, etwa zwischen Eltern und Kindern.

Beispielhaft sind folgende Angelegenheiten zu nennen:

  • Unterhaltsansprüche getrennt lebender und geschiedener Ehegatten
  • Unterhaltsansprüche eingetragener Lebenspartner
  • Unterhaltsansprüche eines Elternteils nach der Geburt eines Kindes außerhalb einer Ehe beziehungsweise einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Unterhaltsansprüche von Kindern
  • Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern
  • Zugewinnausgleich
  • sonstige Vermögensauseinandersetzung (sogenannte „sonstige Familiensachen“)
  • Versorgungsausgleich (Verteilung von Rentenanrechten)
  • Wohnungszuweisung und Verteilung von Haushaltsgegenständen
  • Kindschaftssachen, insbesondere

o    die Regelung der elterlichen Sorge als Ganzes oder in Teilbereichen (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht)

o    die Regelung des Umgangsrechts

o    die Vormundschaft

o    die Pflegschaft für einen Minderjährigen

  • Abstammungssachen und Adoptionssachen
  • Gewaltschutzsachen

Viele dieser Angelegenheiten können auch im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, d.h. im Scheidungsverbund geregelt werden. Bei Unterhaltssachen, Güterrechtssachen sowie Ehewohnungs- und Haushaltssachen setzt dies voraus, dass eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und ein entsprechender Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

 

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