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Zwangsvollstreckung 

Wenn ein Kläger ein Urteil, also einen so genannten Titel, erstritten hat, heißt das noch nicht zwingend, dass er damit auch ohne weiteres zu dem im Urteil verbrieften Recht kommt. Deswegen müssen Titel oft, sofern der Beklagte nicht freiwillig leistet, im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden. Das ist das Verfahren, in dem beispielsweise in einem Urteil ausgesprochene Leistungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. In diesem Verfahren kann die obsiegende Partei (Gläubiger, ehemaliger Kläger) ihre Ansprüche gegen ihren Gegner (Schuldner, ehemaliger Beklagter) durchsetzen.

Wie kann ich vollstrecken?

Richtet sich der Titel auf eine Geldforderung, kann der Gläubiger mit Hilfe der zuständigen Vollstreckungsorgane die Vermögensgegenstände des Schuldners, die er kennt, pfänden und verwerten lassen, um sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen.

An wen muss ich mich wenden?

Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, hängt davon ab, in welchen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll. Soll eine Forderung des Schuldners gepfändet werden (Bankguthaben, Arbeitslohn), ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Sollen dagegen bewegliche Sachen beim Schuldner gepfändet werden (Pkw, Bargeld), ist der Gerichtsvollzieher zuständig.

Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Kennt der Gläubiger die Vermögensgegenstände des Schuldners nicht, ist der Gerichtsvollzieher seine erste Anlaufstelle. Diesen kann er damit beauftragen, beim Schuldner eine Auskunft über dessen Vermögen einzuholen (Vermögensauskunft). Erteilt der Schuldner diese Auskunft nicht oder ist nach dem Inhalt der erteilten Auskunft eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, kann der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers Auskünfte über Arbeitsverhältnisse und Bankkonten des Schuldners oder auf diesen zugelassene Kraftfahrzeuge einholen, sofern die zu vollstreckende Forderung mindestens 500 Euro beträgt.

Rechnet der Gläubiger damit, dass der Schuldner die Forderung nicht zahlen kann, kann er den Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache, etwa durch Ratenzahlung beauftragen. Um eine gütliche Erledigung soll sich der Gerichtsvollzieher allerdings in allen Fällen bemühen.

Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht

Kennt der Gläubiger bereits die Vermögengegenstände des Schuldners oder hat er diese durch die Beauftragung des Gerichtsvollziehers in Erfahrung bringen können, kann er beim Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Schuldners befindet, Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Mit diesem kann z.B. der Lohn oder das Konto des Schuldners gepfändet werden.

Allgemeine Informationen für Schuldner

Wenn Sie einen Antrag (z.B. auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages) hinsichtlich eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen wollen, können Sie dies schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle unter Nennung des gerichtlichen Aktenzeichens beim Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, tun. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.

Ggfs. genügt bereits die Vorlage der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO bei Ihrer Bank, um Ihren pfändungsfreien Betrag zu erhöhen (z.B. wenn Sie Ihrer Ehefrau oder Kindern Unterhalt gewähren).

Diese Bescheinigung füllt Ihr Arbeitgeber, der Sozialleistungsträger, die Familienkasse oder eine geeignete Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung für Sie aus.

Falls Sie die Bescheinigung von den oben genannten Institutionen nicht erhalten, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen, welches dann die Beträge bestimmt.


Antrag auf Kontoschutz:

Wer einen Pfändungsschutz für sein Girokonto, welches bereits als
P-Konto geführt wird, beantragen möchte, muss folgende Unterlagen
vorlegen:

- Kopie des entsprechenden Pfändungsbeschlusses

- aktuelle Nachweise über monatliches Einkommen (Lohnzettel, Rentenbescheid, ALG-Bescheid)

- Kontoauszüge der letzten drei Monate

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